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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Horst Althoff
OB-Referat
Rathaus, Marktplatz 10
69117 Heidelberg
Telefon 06221 58-10202

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Das Interkommunale Gewerbegebiet Heidelberg-Leimen aus der Luft direkt von oben.

Economy Park Heidelberg-Leimen

Das Logo des Economy Park Heidelberg-Leimen.

„Grenzenlose Perspektiven“ für Unternehmen im wahrsten Sinne des Wortes bietet der gemarkungsübergreifende Zweckverband „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen“.

Mit dessen Gründung zum 1. Januar 2021 entschieden sich die beiden Städte Heidelberg und Leimen, das circa 100 Hektar große Verbandsgebiet zukünftig gemeinsam zu entwickeln und zu vermarkten. Das hervorragend an den regionalen und überregionalen Verkehr angebundene Gewerbe- und Industriegebiet liegt in einer Region, die europaweit beste Zukunftsperspektiven hat. Entsprechend hoch ist die Nachfrage nach attraktiven Gewerbe- und Industrieflächen. Falls wir ihr Interesse geweckt haben, freuen wir uns auf einen ersten Kontakt und eine erfolgreiche Zusammenarbeit.

Mit den besten Empfehlungen

Oberbürgermeister Hans D. Reinwald, Leimen
Verbandsvorsitzender

Hier geht es zur Homepage des Economy Park: www.economypark.de

Aktuelles zum Zweckverband

Hier finden Sie aktuelle Informationen sowie Sitzungsvorlagen und Einladungen rund um den Zweckverband zum Interkommunalen Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen.


Sitzung des Bauausschusses am 28. September 2023

Die erste Sitzung des Bauausschusses des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen“ findet am Donnerstag, 28. September, 18 Uhr, im Ferdinand-Reidel-Saal des Neuen Rathauses, 2. Obergeschoss, Rathausstraße 1–3 in Leimen statt. Die Sitzung ist öffentlich.

Die Tagesordnung (186,8 KB)finden Sie hier.


Sitzung der Verbandsversammlung am 19. Juli 2023

Die zweite Sitzung 2023 der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen“ fand am Mittwoch, 19. Juli, 18 Uhr, im Ferdinand-Reidel-Saal des Neuen Rathauses, Rathausstraße 1–3 in Leimen statt. Die Sitzung ist öffentlich.

Die Tagesordnung (190,2 KB)finden Sie hier.


Bekanntmachung gemäß Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg

Kommunale Wärmeplanung beim Zweckverband „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg – Leimen“

Das Zweckverbandsgebiet gehört mit einer Fläche von 99 Hektar zu den größten Interkommunalen Gewerbe- und Industriegebieten in Baden-Württemberg. Gerade deshalb sieht sich der Zweckverband „Interkommunales Gewerbe und Industriegebiet Heidelberg-Leimen“ in der Pflicht, nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Erreichung des Ziels eines klimaneutralen Gebäudebestands bis zum Jahr 2040 beizutragen.

Die beiden Trägergemeinden Heidelberg und Leimen sind gemäß § 7 d des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg (KSG BW) verpflichtet, eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen. In Anlehnung an diese Verpflichtung beauftragt der Zweckverband „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg – Leimen“ ein erweitertes Wärmegutachten, das eine Bedarfs- und Potenzialanalyse für das Gewerbe- und Industriegebiet beinhaltet. Die zusätzlichen Möglichkeiten zur Optimierung und nachhaltigen Gestaltung der Energieversorgung, welche sich durch Umstrukturierung ergeben, sollen aufgezeigt werden.

Erstellt wird die Wärmeplanung vom Ingenieurbüro EEB Enerko Energiewirtschaftliche Beratung GmbH zusammen mit ifeu – Institut für Energie- und Umweltforschung und ebök Gesellschaft mbH in enger Zusammenarbeit mit den Stadtwerken Heidelberg.

Die Ergebnisse sollen im April 2023 vorliegen und werden voraussichtlich in der Verbandsversammlung am 19. Juli 2023 vorgestellt.

Erfassung von Daten im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung

Die kommunale Wärmeplanung beginnt mit der Erfassung von Daten für die Bestandsanalyse. Die zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung erforderlichen Daten werden auf der Grundlage von § 7 e KSG BW erhoben.

Zu diesem Zweck sind die Energieversorgungsunternehmen wie z. B. die Stadtwerke Heidelberg GmbH verpflichtet, folgende Daten zu übermitteln: zähler- oder gebäudescharfe Angaben zu Art, Umfang und Standorten des Energie- oder Brennstoffverbrauchs von Gebäuden oder Gebäudegruppen sowie der Stromverbrauch zu Heizzwecken (insbesondere für Wärmepumpen und Direktheizungen). Die Bezirksschornsteinfeger müssen gebäudescharfe Angaben zu Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter von Anlagen zur Wärmeerzeugung übermitteln.

Des Weiteren können vorhandene Daten der Stadtverwaltungen wie Gebäudeadresse, Gebäudenutzung, Wohnfläche oder Bruttogeschossfläche, Geschosszahl, Energieträger zur Wärmeerzeugung und Gebäudebaualter verwendet werden. Gewerbe- und Industriebetriebe sowie die öffentliche Hand sind verpflichtet, den Gemeinden Angaben über die Höhe ihres Endenergieverbrauchs, Wärmeenergiebedarfs oder -verbrauchs, die Art der Wärmeenergiebedarfsdeckung einschließlich des Anteils erneuerbarer Energien und von Kraft-Wärme-Kopplung sowie der anfallenden Abwärme auf Anforderung zu übermitteln.

Laut § 7 e KSG BW müssen die Gemeinden und Gemeindeverbänden die Information über die Erhebung der erforderlichen Daten gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ortsüblich bekanntmachen. Diese Bekanntmachung ist hiermit erfolgt.

Die personenbezogenen Daten dürfen gemäß § 7 e KSG BW nur für die Erstellung des Wärmeplans verarbeitet und nicht für andere Zwecke verwendet werden. Sie werden für die Dauer der Bearbeitung der Wärmeplanung gespeichert und ausschließlich vom Zweckverband „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg – Leimen“ sowie dem oben genannten Planungskonsortium verarbeitet, mit dem ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach der DS-GVO geschlossen wurde. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Mit Abschluss der Wärmeplanung werden die Daten gelöscht. Eine Veröffentlichung der personenbezogenen Daten erfolgt nicht. In der vorgeschriebenen Veröffentlichung der Ergebnisse der Wärmeplanung werden die Daten aggregiert dargestellt, so dass kein Rückschluss auf Einzelpersonen oder Einzelunternehmen möglich ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gewahrt. Solche Daten würden nur nach Anfrage der Stadt und nach ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen veröffentlicht werden.

Verantwortlich für die Datenverarbeitung

Zweckverband „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg – Leimen“
Rathausstraße 8
69181 Leimen
Ansprechpartner: Horst Althoff
Telefon: 06224 704-407, E-Mail: Horst.Althoff@Heidelberg.de

Datenschutzbeauftragte des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg – Leimen“

Rebecca Radde
Rathausstraße 8
69181 Leimen
Telefon: 06221 58-30026, E-Mail: Rebecca.Radde@Heidelberg.de

Sie haben ein Recht auf Auskunft gegenüber der verantwortlichen Stelle (Art. 15 DS-GVO). Darüber hinaus besteht ein Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), ein Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO), ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) sowie ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung, sofern die Voraussetzungen von Artikel 21 Abs. 1 DS-GVO vorliegen. Ferner besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde: Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Lautenschlagerstr. 20, 70173 Stuttgart.


Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2023

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 die Gesetzmäßigkeit der von der Verbandsversammlung am 9. November 2022 beschlossenen Haushaltssatzung des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg – Leimen“ für das Haushaltsjahr 2023 bestätigt.

Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Haushaltssatzung und Haushaltsplan liegen in der Zeit vom 26. Januar 2023 bis einschließlich 3. Februar 2023 im Historischen Rathaus der Stadt Leimen, Rathausstraße 8, 69181 Leimen, Zimmer 0.02, Montag bis Freitag zwischen 8.30 Uhr und 16.30 Uhr nach vorheriger Terminvereinbarung unter den Telefonnummern 06224/704-407 und 06224/704-409 zur Einsichtnahme offen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung beim Zweckverband „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen“ geltend gemacht worden ist.

Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.