Die Stadt Heidelberg unterstützt ihre Bürgerinnen und Bürger in fast allen Lebenslagen.
 
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Speisen und Getränke in der Gastronomie
Neben den Hygienevorschriften gibt es zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher auch Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel, die in Gastronomie- und Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben angeboten werden.
Im Gegensatz zu verpackten Lebensmitteln müssen in Gaststätten oder Kantinen keine schriftlichen Angaben über die enthaltenen Zutaten gemacht werden, da diese Informationen mündlich weitergegeben werden können. Davon gelten folgende Ausnahmen:
Angabe von enthaltenen Zusatzstoffen
Bei lose abgegebenen Speisen und Getränken müssen Angaben über enthaltene Zusatzstoffe ("E-Stoffe") gemacht werden. Diese Zusatzstoffe müssen in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- oder Getränkekarten, auf Preisverzeichnissen oder in einem schriftlichen Aushang angegeben werden. Diese Information kann auch durch eine mündliche Auskunft erfolgen, wenn eine schriftliche Aufzeichnung der Allergene vorliegt.
Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln
Die Verpflichtung zur Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln gilt auch für Gastronomiebetriebe.
Enthalten bestimmte Speisen oder Getränke gentechnisch veränderte Bestandteile, muss der Betreiber der Gaststätte den Hinweis "aus genetisch verändertem ... hergestellt" oder Ähnliches gut sicht- und lesbar in direktem Zusammenhang mit dem Produkt (zum Beispiel auf der Speisekarte) angeben.
Kennzeichnung von bestrahlten Lebensmitteln
Wenn ein Lebensmittel oder auch nur eine Zutat (zum Beispiel die Kräutermischung auf einer Pizza) bestrahlt wurde (zum Beispiel um eine längere Haltbarkeit zu erreichen), muss dies durch die Angaben "bestrahlt" oder "mit ionisierenden Strahlen behandelt" auf der Speisekarte hinter dem Namen des Lebensmittels oder der Zutat angegeben werden.
Kennzeichnung von Allergenen
Bei lose abgegebenen Speisen und Getränken müssen Angaben über enthaltene Allergene gemacht werden. 
 Allergene müssen in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen oder in einem schriftlichen Aushang angegeben werden. Diese Information kann auch durch eine mündliche Auskunft erfolgen, wenn eine schriftliche Aufzeichnung der Allergene vorliegt.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
30.10.2025 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

 
              