Logo www.service-bw.de - Ihre Verwaltung im Netz

Die Inhalte auf diesen Seiten stammen vom Serviceportal des Landes Baden-Württemberg und werden automatisch synchronisiert. Das Portal bietet die Möglichkeit, sich einen personalisierten Zugang einrichten und persönliche Dokumente sicher abzuspeichern, um sie jederzeit elektronisch verfügbar zu haben.

Symbolfoto Einfache Sprache
Barrierefrei ins Amt: Mit dem Wegweiser www.heidelberg.huerdenlos.de finden Sie Hinweise zur barrierefreien Zugänglichkeit der Ämter und Dienststellen der Stadt Heidelberg.

Sie wollen ein Gewerbe anmelden oder haben eine Frage zum Kindergeld oder Ihrer Rente? Hier finden Sie die passenden Informationen.

Leistungen

Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen mitteilen

Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz. Dann sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und der sonstige Verbleib von radioaktiven Stoffen innerhalb eines Monats mitzuteilen.

Die Art der Mitteilung (wie Erwerb, Abgabe), die Art der radioaktiven Stoffe (wie Radionuklid, Nummer des umschlossenen Strahlers, Molybdän-99/Technetium-99m-Generator) und die Höhe der Aktivität ist mit anzugeben.

Zuständige Stelle

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Firma, Ihr Betrieb oder Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) befindet.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz.

Verfahrensablauf

Sie können die Mitteilung elektronisch oder schriftlich erledigen.

Fristen

innerhalb eines Monats

Erforderliche Unterlagen

Bei dem Erwerb umschlossener radioaktiver Stoffe ist eine Bescheinigung beizufügen, dass die Umhüllung dicht und kontaminationsfrei ist.

Kosten

in der Jahresgebühr für die Überwachung durch das zuständige Regierungspräsidium berücksichtigt

Hinweise

Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für die schriftliche Mitteilung.

Rechtsgrundlage

Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung -StrlSchV):

  • § 85 Absatz 1 Buchführung und Mitteilung
  • § 94 Absatz 2 Abgabe radioaktiver Stoffe

Freigabevermerk

22.10.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

×