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Midi- und Minijobs

Midijobs

Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich von 556,01 EUR bis 2.000 EUR monatlich (Stand 2025). Bei mehreren versicherungspflichtigen Jobs sind die Verdienste zusammenzurechnen und ein Durchschnitt zu berechnen. Im Übergangsbereich unterliegen die Arbeitsentgelte der Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Midijoberinnen und Midijobber zahlen jedoch nicht den vollen Sozialversicherungssatz, sondern einen ermäßigten Beitrag, derüber eine spezielle Berechnungsformel ermittelt wird. Die reduzierten Beiträge wirken sich nicht nachteilig auf die Rentenansprüche aus, da dem Rentenkonto der tatsächliche Verdienst aus dem Midijob gutgeschrieben wird.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen im unteren Bereich des Übergangsbereichs einen höheren Beitrag als im oberen Bereich. Der Arbeitnehmeranteil beginnt ab 556,01 EUR bei 28 Prozent und wird bis zur oberen Grenze von 2.000 EUR gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbetrag von knapp 20 Prozent reduziert.

Minijobs

Minijobs sind Beschäftigungen, bei denen

  • das Arbeitsentgelt regelmäßig 556,00 EUR im Monat (Stand 2025) nicht übersteigt oder
  • die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf höchstens drei Monate beziehungsweise 70 Tage begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung). Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist die Höhe des Verdienstes unerheblich; es fallen nur für den Arbeitgeber geringe Umlagen und ein Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung an.

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber fallen in der Regel folgende Pauschalbeträge an, maximal 31,28 Prozent des Arbeitsentgeltes:

  • 13 Prozent Krankenversicherung
  • 15 Prozent Rentenversicherung
  • 2 Prozent Pauschalsteuern
  • 1,28 Prozent Umlagenzur Absicherung bei Krankheit, Mutterschaft und Insolvenz

Hinzu kommen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (individueller Beitrag). Alle Minijobberinnen und Minijobber sind gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten abgesichert, Versicherungsfreiheit besteht nicht; Die Beitragslast trägt allein die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.

In der Arbeitslosen- und Pflegeversicherung besteht Versicherungsfreiheit, das heißt, es sind keine Beiträge zu zahlen.

Wenn die Beschäftigte oder der Beschäftigte auf den individuellen Lohnsteuerabzug verzichtet, ist die Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent an die Minijob-Zentrale abzuführen.Wurde der individuelle Lohnsteuerabzug gewählt oder wird die pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent angewendet, erfolgt die Zahlung direkt an dazuständige Finanzamt.

Krankenversicherungsbeiträge müssen nur dann geleistet werden, wenn die Minijobberin oder der Minijobber in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Zusätzliche Ansprüche entstehen aus diesen Krankenversicherungsbeiträgen jedoch nicht.

Seit dem 1. Januar 2013 besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht für Minijobs. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, während Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer in der Regel einen Beitrag in Höhe der Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag, derzeit 3,6 Prozent, leisten.

Auf Antrag kann sich die Minijobberin oder der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall bleibt der Arbeitgeberbeitrag bestehen, die Minijobberin oder der Minijobber erhalten dann allerdings bei der Rentenberechnung nur noch einen Zuschlag an Entgeltpunkten, aus dem wiederum nur in begrenztem Umfang Wartezeitmonate ermittelt werden.

Da Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, festzustellen, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht, müssen sie prüfen, ob weitere Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Sollte das der Fall sein, müssen die Arbeitsentgelte aus allen geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengerechnet werden. Wird dabei die Grenze von 556,00 EUR (Stand 2025) überschritten, so handelt es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Wer einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, darf daneben nur einen 556-Euro-Minijob (Stand 2025) ausüben.

Tipp: Bei allen Fragen in Zusammenhang mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, ob es sich um eine geringfügige und damit sozialversicherungsfreie Beschäftigung handelt, ist die Minijob-Zentrale in 45115 Essen zuständig (www.minijob-zentrale.de oder Tel. 0355-2902-70799).

Minijobs in Privathaushalten

Für Minijobs, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden, gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für geringfügige Beschäftigungen außerhalb des Privathaushalts (Haushaltsscheckverfahren).

Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber hat einen Pauschalbetrag von maximal 14,79 Prozent zu tragen. Dieser Pauschalbetrag untergliedert sich in:

  • 5 Prozent Krankenversicherung
  • 5 Prozent Rentenversicherung
  • gegebenenfalls 2 Prozent Pauschsteuer
  • 1,19 Prozent Umlagen für Krankheit und Mutterschaft
  • 1,6 Prozent gesetzliche Unfallversicherung

Hinweis: Minijobberinnen beziehungsweise Minijobber können auch für nahe Verwandte oder Familienangehörige im privaten Haushalt tätig sein. Bei solchen Arbeitsverhältnissen prüft die Minijob-Zentrale jedoch, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich besteht oder nur zum Schein geschlossen wurde. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im gemeinsamen privaten Haushalt von Ehegatten ist in der Regel nicht möglich. Gleiches gilt für Kinder, solange sie dem elterlichen Haushalt angehören und von den Eltern unterhalten werden.

Zuständige Einzugsstelle für alle Minijobs ist die Minijob-Zentrale. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Minijobberinnen und Minijobber dort anzumelden und die entsprechenden Abgaben zu zahlen.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch IV (SGB 4):

  • § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze
  • § 20 Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich
  • § 28a ff. Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung

Freigabevermerk

08.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

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