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Neben der Rente hinzuverdienen

Beziehen Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung , können Sie mit einer Beschäftigung hinzuverdienen. Die Erwerbstätigkeit, aus der der Hinzuverdienst erzielt wird, darf jedoch dem Rentenanspruch dem Grunde nach nicht entgegenstehen. Dies bedeutet, dass geprüft wird, ob unter Berücksichtigung der diesem Hinzuverdienst zugrunde liegenden Erwerbstätigkeit weiterhin eine Erwerbsminderung vorliegt. Es besteht auch die Möglichkeit der rentenunschädlichen Erprobung einer Erwerbstätigkeit. Wenden Sie sich hierzu an Ihren Rentenversicherungsträger.

Liegt trotz einer Erwerbstätigkeit verminderte Erwerbsfähigkeit vor, finden die Hinzuverdienstregelungen Anwendung:

Eine Rente wegen Erwerbsminderung kann nur dann in voller Höhe gezahlt werden, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die Rente wird teilweise geleistet, wenn der kalenderjährliche Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze überschreitet.

Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung orientiert sich die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze an der monatlichen Bezugsgröße – einem Wert, der aus dem Durchschnittsentgelt aller gesetzlich Rentenversicherten abgeleitet wird. Da sich die Bezugsgröße jedes Jahr zum 1. Januar ändert, bedeutet das, dass sich auch die Hinzuverdienstgrenze jedes Jahr zu diesem Zeitpunkt ändert.

Sie ist ein dynamischer Wert und ändert sich entsprechend der Lohnentwicklung. Genau gesagt beträgt sie drei Achtel des 14-­fachen der monatlichen Bezugsgröße, im Jahr 2025 sind das 19.661,25 EUR jährlich.

Beziehen Sie Rente, weil Sie teilweise erwerbsgemindert sind, wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie orientiert sich, vereinfacht gesagt, an Ihrem höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre. Mindestens liegt sie im Jahr 2025 bei 39.322,50 EUR jährlich.

Der über die Hinzuverdienstgrenze hinausgehende Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Wichtig: Sie müssen während des Rentenbezugs Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger über Ihre Einkünfte aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit schriftlich informieren. Dies gilt solange, bis Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Die Deutsche Rentenversicherung stellt eine Prognose auf, welchen Hinzuverdienst Sie voraussichtlich im laufenden und im folgenden Kalenderjahr haben werden. Sollte der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst sich um mindestens 10 Prozent ändern, können Sie beantragen, die Prognose abzuändern. Einmal im Jahr wird Ihr Hinzuverdienst rückwirkend überprüft. Ergibt sich nun eine Überzahlung, müssen Sie den überzahlten Betrag zurückzahlen. War die Rentenzahlung bisher zu niedrig festgesetzt, bekommen Sie die Nachzahlung ausgezahlt. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Prognose für den Zeitraum bis zu nächsten Abrechnung angepasst.

Berechnungsbeispiel:

  • Monatsbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung = 850,00 EUR
  • Kalenderjährlicher Hinzuverdienst = -42.000,00 EUR
  • Individuelle Hinzuverdienstgrenze = 40.800,00 EUR

Der kalenderjährliche Hinzuverdienst von -42.000,00 EUR übersteigt die Hinzuverdienstgrenze von -40.800,00 EUR um 1.200,00 EUR. Aus dem übersteigenden Jahresbetrag errechnet sich ein Monatsbetrag von 100,00 EUR (1.200,00 EUR geteilt durch 12). Dieser Betrag wird zu 40 Prozent (100 EUR mal 40 Prozent = 40,00 EUR) und damit in Höhe von 40,00 EUR von der Erwerbsminderungsrente abgezogen: -850,00 EUR minus 40,00 EUR = 810,00 EUR.

Erhalten Sie eine Witwen- oder Witwerrente oder eine Erziehungsrente?

Für die Hinterbliebenenrente werden sämtliche Einnahmen zusammengerechnet, zum Beispiel Einnahmen aus einem Minijob und die eigene Rentenzahlungen. Übersteigen Ihre Gesamteinkünfte den entsprechenden Freibetrag, wird die Witwen- oder Witwerrente oder Erziehungsrente gekürzt. Dies gilt auch, wenn Sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Bei Altersrenten und Waisenrenten werden keine Einkünfte angerechnet.

Erkundigen Sie sich vor Aufnahme einer Beschäftigung bei Ihrem Rentenversicherungsträger, ob sich dadurch Auswirkungen auf Ihre Rentenzahlung ergibt. Nur so vermeiden Sie unliebsame Überraschungen wie eine rückwirkende Rentenminderung und Rückforderung.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)

  • § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
  • § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

Freigabevermerk

31.07.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

Info

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