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Architektenliste - Eintragung beantragen
Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt" oder "Landschaftsarchitektin" sowie "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.
Wenn Sie freiberuflich und nicht baugewerblich tätig sind, können Sie nach der Eintragung die Berufsbezeichnung
- "freier Architekt" oder "freie Architektin",
- "freier Innenarchitekt" oder "freie Innenarchitektin",
- "freier Landschaftsarchitekt" oder "freie Landschaftsarchitektin",
- "freier Stadtplaner" oder "freie Stadtplanerin"
führen.
Onlineantrag und Formulare
- Antrag auf Eintragung in die Architektenliste in Baden-Württemberg
- Antrag für auswärtige Architekten und auswärtige Architektinnen
- Hinweise für Antragstellende mit einem Abschluss in der EU
- Hinweise für Antragstellende mit einem Hochschulabschluss in Deutschland
- Hinweise für Antragstellende ohne einschlägige Hochschulausbildung
- Hinweis für auswärtige Architekten und auswärtige Architektinnen
Zuständige Stelle
für die Führung der Architektenliste: die Architektenkammer Baden-Württemberg
Leistungsdetails
Voraussetzungen
In die Architektenliste Baden-Württemberg trägt die zuständige Stelle ein, wer
- den Wohnsitz oder die berufliche Niederlassung in Baden-Württemberg hat oder in Baden-Württemberg überwiegend beschäftigt ist und
- die Berufsbefähigung nach dem Architektengesetz besitzt.
Hinweis: Angehörige der EU-/EWR-Staaten sowie Drittstaatsangehörige ohne Wohnsitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg können vorübergehend Dienstleistungen auf dem Gebiet der Architektur erbringen. Sie müssen dies der Architektenkammer anzeigen und entsprechende Nachweise vorlegen.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Eintragung schriftlich bei der Architektenkammer.
Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Familienname
- Vorname
- Geburtsdatum
- akademische Grade
- Anschrift der Hauptwohnung und einer etwaigen Niederlassung oder des Orts der überwiegenden Beschäftigung
- Fachrichtung, in der die Eintragung erfolgen soll (Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Stadtplanung)
- Tätigkeitsart (frei, angestellt, beamtet, baugewerblich)
Erfüllen Sie alle Voraussetzungen, werden Sie in die Architektenliste in Baden-Württemberg eingetragen.
Entspricht die zuständige Stelle Ihrem Antrag nicht, erhalten Sie einen schriftlich begründeten Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Erforderliche Unterlagen
- Prüfungszeugnisse, Diplome, sonstige Befähigungsnachweise oder Bescheinigungen über die Berufsfähigkeit
- Tätigkeitsnachweise über nach Abschluss der Berufsausbildung ausgeübte praktische Tätigkeiten
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (Versicherungsschein in Kopie)
- Meldebestätigung
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland der antragstellenden Person, die nachweisen, dass sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzt.
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.:
- Lebenslauf
- Nachweise über absolvierte Fortbildungsveranstaltungen
- Planungs- und sonstige Unterlagen, nach denen die Befähigung der antragstellenden Person beurteilt werden kann
- Bescheinigung des jeweiligen Arbeitgebers
Hinweis: Das Architektengesetz enthält sehr differenzierte Eintragungsvoraussetzungen (z.B. zum Ausbildungsabschluss). Daher kann die Architektenkammer im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern. Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der Architektenkammer. Beachten Sie auch die Ausfüllhinweise zum Antrag..
Kosten
je nach Eintragungsvoraussetzungen
Bearbeitungsdauer
In den meisten Fällen entscheidet die Architektenkammer innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags und der vollständigen Unterlagen.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 2 Architektengesetz (ArchG) (Berufsbezeichnung)
- § 3 Architektengesetz (ArchG) (Architektenliste)
- § 4 Architektengesetz (ArchG) (Voraussetzungen für die Eintragung)
- § 8 Architektengesetz (ArchG) (Auswärtige Architekten und Stadtplaner)
- Verordnung des Wirtschaftsministeriums über das Eintragungs- und Löschungsverfahren nach dem Architektengesetz (Architekteneintragungsverordnung)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.01.2020 freigegeben.