Logo www.service-bw.de - Ihre Verwaltung im Netz

Die Inhalte auf diesen Seiten stammen vom Serviceportal des Landes Baden-Württemberg und werden automatisch synchronisiert. Das Portal bietet die Möglichkeit, sich einen personalisierten Zugang einrichten und persönliche Dokumente sicher abzuspeichern, um sie jederzeit elektronisch verfügbar zu haben.

Symbolfoto Einfache Sprache
Barrierefrei ins Amt: Mit dem Wegweiser www.heidelberg.huerdenlos.de finden Sie Hinweise zur barrierefreien Zugänglichkeit der Ämter und Dienststellen der Stadt Heidelberg.

Sie wollen ein Gewerbe anmelden oder haben eine Frage zum Kindergeld oder Ihrer Rente? Hier finden Sie die passenden Informationen.

Leistungen

Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beantragen

Die Vergabekammer ist nur zuständig für Vergabeverfahren, bei denen die Auftragswerte die EU-Schwellenwerte erreichen oder überschreiten.

Um festzustellen, ob Sie in Ihren Rechten verletzt wurden, führt sie ein Nachprüfungsverfahren durch und prüft, ob

  • öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Waren-, Bau- oder Dienstleistungen, die europaweit ausgeschrieben werden müssen, gegen Vergaberecht verstoßen haben und
  • dadurch am Auftrag interessierte Unternehmen in ihren Rechten verletzt sind.

Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin ein.

Achtung: Das Unternehmen muss dem öffentlichen Auftraggeber und anderen Beteiligten Schadenersatz leisten, wenn der Antrag auf Nachprüfung wegen Missbrauchs nicht gerechtfertigt gewesen ist.

Zuständige Stelle

die Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Unternehmen müssen

  • ein Interesse am Auftrag haben und
  • eine Verletzung in ihren Bieterrechten geltend machen,
    Als Verletzung kann gelten:
    • Nichtbeachtung der Vergabevorschriften
    • Unterlassen der Ausschreibung
  • den Verstoß gegenüber dem Auftraggeber ordnungsgemäß gerügt haben.

Verfahrensablauf

Sie müssen das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer schriftlich beantragen und Ihren Antrag begründen. Unter anderem müssen Sie folgendes darstellen:

  • die behauptete Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung,
  • den Schaden, der Ihnen dadurch entstanden ist oder zu entstehen droht,
  • dass Sie den Verstoß gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber gerügt haben.

Gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, stellt ihn die Vergabekammer dem öffentlichen Auftraggeber zu. Dadurch entsteht ein Zuschlagsverbot. Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag vorerst nicht erteilen. Einen bereits erteilten Zuschlag kann die Kammer nicht wieder aufheben. Allerdings kann ein Zuschlag bzw. Vertrag unwirksam sein.

Hinweis: Mit der Erteilung des Zuschlags enden Ihre primären Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Zuschlagserteilung können Sie nicht anfechten. Die Durchführung des Verfahrens löst Gebühren aus.

Fristen

Informationen zu Fristen finden Sie im GWB, insbesondere in §§ 160, 134 und 135 GWB

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

  • Gebühr zur Deckung des Verwaltungsaufwandes: Mindestens 2.500 Euro bis höchstens 50.000 Euro;
    im Einzelfall kann die Gebühr bis zu einem Betrag von 100.000 Euro erhöht werden, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist.
  • Vor Zustellung des Nachprüfungsantrags: Vorschuss in Höhe der Mindestgebühr.

Hinweis: Die unterliegende Partei muss die Verfahrenskosten sowie die Aufwendungen der Gegenseite tragen.

Bearbeitungsdauer

Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung innerhalb von fünf Wochen ab Eingang des Nachprüfungsantrags. Bei Fristüberschreitung gilt der Antrag als abgelehnt. Das Zuschlagsverbot erlischt zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung.

Hinweis: Die Vergabekammer kann diese Frist bei besonderen Schwierigkeiten verlängern. Gegen die Verlängerung der Entscheidungsfrist kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Auch die Beendigung des Zuschlagsverbots kann nicht durch ein Rechtsmittel angegriffen werden.

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer, also die Entscheidung, ob eine Rechtsverletzung vorliegt und wie diese gegebenenfalls zu beseitigen ist, können Sie innerhalb von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht in Karlsruhe schriftlich einlegen. Die sofortige Beschwerde ist sogleich mit ihrer Einlegung zu begründen und muss i.d.R. durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die sofortige Beschwerde hat zur Folge, dass sich das Zuschlagsverbot um zwei Wochen verlängert. Auf Ihren Antrag hin kann das Oberlandesgericht anordnen, dass das Zuschlagsverbot darüber hinaus bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens gilt.

Hinweise

Die Vergabekammer übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

  • §§ 155 - 184 Nachprüfungsverfahren
  • § 134 GWB Wartefrist vor Zuschlagserteilung
  • § 180 GWB Schadensersatz bei rechtsmissbräuchlicher Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens
  • § 182 GWB Kosten

Freigabevermerk

  • 13.01.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Info

Hallo liebe Nutzerin, hallo lieber Nutzer. Ich bin Lumi. Ich helfe dir gerne bei Fragen rund um unsere schöne Stadt Heidelberg weiter.

Ich bin eine sogenannte generative künstliche Intelligenz und arbeite mit einer Technologie namens ‚Large Language Model', kurz (LLM). Das bedeutet, dass ich auf der Grundlage einer Vielzahl von Daten und Informationen vortrainiert wurde und Antworten generieren kann.

Trotzdem kann es passieren, dass meine Antworten manchmal fehlerhaft und nicht perfekt sind. Das kann die folgenden Gründe als Ursache haben:

  1. Technische Limitierung: Obwohl ich eine neuartige Technologie bin, kann ich nicht immer die beste Antwort geben, weshalb ich auch noch regelmäßig optimiert werde.
  2. Kontextverständnis: Für eine gute und passende Antwort greife ich für mein Verständnis Ihrer Frage auf vorhandene Daten und ein Sprachmodell (LLM) zurück. Unsere Sprache ist komplex und vielschichtig, weshalb ich nicht immer den Kontext einer Frage richtig interpretiere.
  3. Aktualität: Ich bin als textgenerierendes System sehr gesprächig, aber manchmal fehlen mir tagesaktuelle Daten oder Informationen z.B. zu den neuesten Pressemitteilungen.
  4. Halluzination durch Informationslücke: Es kann vorkommen, dass ich Antworten generiere, die erfunden oder ‚halluziniert' sind. Das liegt daran, dass ich auf Basis von Wahrscheinlichkeiten eine Antwort ausgebe und nicht immer über die aktuellen und passendsten Informationen für Ihre Frage verfüge.

Falls du mit einer Antwort von mir unzufrieden bist, dann klicke bitte oben im Chat-Bildschirm auf das Reset-Symbol (↺) und formuliere deine Frage gerne anders.

Du kannst auch aktiv an meiner Verbesserung mithelfen und dich bei Fragen, Unklarheiten oder Verbesserungsvorschlägen zu Lumi direkt an digitales@heidelberg.de wenden.

Die Privatsphäre und der Schutz personenbezogener Daten sind für uns ausgesprochen wichtig. Für die Beantwortung werden keine personenbezogenen Daten benötigt. Bitte gebe deswegen auch keine sensiblen oder personenbezogenen Daten in den Chat ein.

Solltest du uns diese dennoch im Chatverlauf mitgeben, werden wir sämtliche Informationen vertraulich behandeln. Bitte beachte deshalb die Datenschutzhinweise und beachte bitte zudem die allgemeinen Datenschutzhinweise für die Nutzung der Webseiten der Stadt Heidelberg unter folgendem Link: Datenschutz.

Lumi wird kontinuierlich weiterentwickelt

×