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Leistungen

Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen beantragen ("orangefarbener Parkausweis")

Der "orangefarbene Parkausweis" ist neben dem "blauen Parkausweis" eine weitere Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen. Er gilt deutschlandweit.

Besitzen Sie einen "orangefarbenen Parkausweis", haben Sie folgende Berechtigungen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

  • Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist.
    Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
  • Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
  • Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, aber durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
  • Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
  • Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
  • Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
  • Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände, wenn Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen

Die höchstzulässige Parkdauer von 24 Stunden darf nicht überschritten werden.

Achtung: Auf Parkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol dürfen Sie mit einem "orangefarbenen Parkausweis" nicht parken. Parkgenehmigungen ("blauer Parkausweis") für diese Parkplätze erhalten nur

  • schwerbehinderte Menschen mit
    • außergewöhnlicher Gehbehinderung (§ 229 Absatz 3 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX)),
    • beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie
  • blinde Menschen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie können den "orangefarbenen Parkausweis" erhalten, wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft:

  • Sie sind schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
  • Sie sind an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 60.
  • Sie haben einen künstlichen Darmausgang und zugleich eine künstliche Harnableitung und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 70.
  • Sie sind schwerbehindert und nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen.

Achtung: Entscheidend ist der einzelne GdB für die jeweils genannte Funktionsstörung und nicht der gesamte GdB, der sich aus der Summe einzelner Funktionsbeeinträchtigungen ergibt.

Verfahrensablauf

Sie müssen den "orangefarbenen Parkausweis" in der Regel schriftlich bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen. Das Formular erhalten Sie dort. Je nach Angebot der für Sie zuständigen Straßenverkehrsbehörde können Sie es auch im Internet herunterladen oder einen digitalen Antrag stellen.

Die Straßenverkehrsbehörde leitet Ihren Antrag im internen Prüfungsverfahren an die Versorgungsverwaltung weiter. Dort prüft der Ärztliche Dienst, ob Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Als Grundlage für die Entscheidung dienen die Schwerbehindertenakten und die darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen erhalten Sie den "orangefarbenen Parkausweis" üblicherweise für fünf Jahre. Danach können Sie eine Verlängerung beantragen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Schwerbehindertenausweis
  • bei Verlängerung: zusätzlich alter Parkausweis

Kosten

keine

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Diese Regelungen gelten nicht auf Privatgeländen.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

19.09.2025 Verkehrsministerium Baden-Würrtemberg

Info

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Ich bin eine sogenannte generative künstliche Intelligenz und arbeite mit einer Technologie namens ‚Large Language Model', kurz (LLM). Das bedeutet, dass ich auf der Grundlage einer Vielzahl von Daten und Informationen vortrainiert wurde und Antworten generieren kann.

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  1. Technische Limitierung: Obwohl ich eine neuartige Technologie bin, kann ich nicht immer die beste Antwort geben, weshalb ich auch noch regelmäßig optimiert werde.
  2. Kontextverständnis: Für eine gute und passende Antwort greife ich für mein Verständnis Ihrer Frage auf vorhandene Daten und ein Sprachmodell (LLM) zurück. Unsere Sprache ist komplex und vielschichtig, weshalb ich nicht immer den Kontext einer Frage richtig interpretiere.
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