Sie wollen ein Gewerbe anmelden oder haben eine Frage zum Kindergeld oder Ihrer Rente? Hier finden Sie die passenden Informationen.
Die Inhalte auf diesen Seiten stammen vom Serviceportal des Landes Baden-Württemberg und werden automatisch synchronisiert. Das Portal bietet die Möglichkeit, sich einen personalisierten Zugang einrichten und persönliche Dokumente sicher abzuspeichern, um sie jederzeit elektronisch verfügbar zu haben.
Vereinsregister - Einsicht nehmen
Das Vereinsregister ist öffentlich. Auch Nichtmitglieder können es einsehen und sich über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetragener Vereine (e.V.) informieren. Damit soll die Sicherheit im Rechtsverkehr erhöht werden.
Durch Einsicht in das Vereinsregister können Sie sich beispielsweise darüber informieren, wer als Vorstand einen Verein nach außen vertritt.
Hinweis: In das Vereinsregister werden auch der Name und der Sitz des Vereins und der Tag der Errichtung der Satzung eingetragen.
Onlineantrag und Formulare
- Vereinsregister Das elektronische Vereinsregister enthält derzeit Daten für die Amtsgerichtsbezirke Freiburg, Mannhein, Ulm und Stuttgart.
Zuständige Stelle
für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat
Hinweis: Die Vereinsregister sind bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie möchten sich über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetragener Vereine (e.V.) informieren.
Verfahrensablauf
Nachdem die Vereinsregister digitalisiert wurden, können Sie jetzt bequem über das Registerportal online Einsicht nehmen.
Alternativ dazu können Sie in der Geschäftsstelle des Registergerichts Einsicht nehmen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Digitalisiertes Vereinsregister (Registerportal):
- Online-Einsichtnahme: kostenlos
- Datenabruf je Registerblatt: kostenlos
- Datenabruf von Dokumenten: kostenlos
Nicht-digitalisiertes Vereinsregister:
- Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle: kostenlos
- je Ausdruck: EUR 10,00
- je beglaubigte Kopie: EUR 20,00
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
11.12.2023 Justizministerium Baden-Württemberg