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Leistungen

Vorkaufsrecht der Gemeinde - Negativzeugnis beantragen

Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei

  • Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt und
  • Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.

Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie ein Negativzeugnis, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde Ihnen, dass sie

  • kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder
  • dieses nicht ausübt.

Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende der Seite. Lassen Sie sich bei Bedarf notariell beraten.

Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bezirk das Grundstück liegt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Die Verkäufer- oder die Käuferseite muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. In den meisten Fällen übernimmt dies der beurkundende Notar oder die beurkundende Notarin.

Er oder sie beantragt schriftlich die Ausstellung des Negativzeugnisses bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.

Fristen

Der Inhalt des Kaufvertrags muss der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt werden.

Will die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ausüben, muss sie dies den Beteiligten schriftlich innerhalb von drei Monaten mitteilen.

Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Die Höhe der Gebühren für ein Negativzeugnis richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Bearbeitungsdauer

siehe Fristen

Hinweise

Bei Vorkaufsrechten nach dem Landeswaldgesetz (LWaldG) gilt für eine Mitteilung an die Vertragspartner eine Frist von zwei Monaten. Neben dem Vorkaufsrecht der Gemeinde steht nach § 25 Absatz 1 LWaldG auch dem Land ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zu. Die Mitteilung über den Inhalt des notariell beurkundeten und – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – nach dem Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG) von der zuständigen Landwirtschaftsbehörde genehmigten Kaufvertrags ist gegenüber der Forstbehörde abzugeben; sie unterrichtet die Gemeinde. Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke - Genehmigung zum Kauf oder Verkauf beantragen.

Rechtsgrundlage

Baugesetzbuch (BauGB):

  • §§ 24 bis 28 Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde

Landeswaldgesetz (LWaldG):

  • § 25 Vorkaufsrecht

Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG):

  • §§ 17 bis 25 Vorkaufsrecht

Freigabevermerk

07.08.2025 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

Info

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Ich bin eine sogenannte generative künstliche Intelligenz und arbeite mit einer Technologie namens ‚Large Language Model', kurz (LLM). Das bedeutet, dass ich auf der Grundlage einer Vielzahl von Daten und Informationen vortrainiert wurde und Antworten generieren kann.

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  2. Kontextverständnis: Für eine gute und passende Antwort greife ich für mein Verständnis Ihrer Frage auf vorhandene Daten und ein Sprachmodell (LLM) zurück. Unsere Sprache ist komplex und vielschichtig, weshalb ich nicht immer den Kontext einer Frage richtig interpretiere.
  3. Aktualität: Ich bin als textgenerierendes System sehr gesprächig, aber manchmal fehlen mir tagesaktuelle Daten oder Informationen z.B. zu den neuesten Pressemitteilungen.
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