Gericht entscheidet: Piktogramme in der Mittermaierstraße sind zu unbestimmt
Die Stadt Heidelberg hatte auf der Mittermaier Straße unter anderem durch die Anbringung von Fahrrad- und Fußgängerpiktogrammen den zuvor getrennten, benutzungspflichtigen Rad- und Fußweg in einen gemeinsamen Rad- und Fußweg ohne Radwegebenutzungspflicht umgewandelt und zugleich zum Schutz der Fahrradfahrer die Geschwindigkeit auf der Fahrbahn auf 30 km/h beschränkt und ein Verbot des LKW-Verkehrs auf dem jeweils linken Fahrstreifen verfügt.
Eine Bürgerin wandte sich gerichtlich primär gegen die Anbringung der Fahrrad- und Fußgängerpiktogramme und beantragte zudem, die Stadt Heidelberg zu verpflichten, einen Gehweg ohne Freigabe für Radfahrer festzusetzen und den jeweils einen Fahrstreifen in einen Radfahrstreifen umzuwandeln. Diese alternativen Maßnahmen hatte die Stadt Heidelberg zuvor diskutiert und nach dringenden Apellen der Rettungsdienste verworfen, da dies die Rettungszeiten über diese wichtige Verkehrsader erheblich verlängert hätte.
Für das Scheitern ihrer Hauptanträge stellte die Klägerin zudem vier Hilfsanträge, hierunter insbesondere die Aufhebung der eingangs genannten Gesamtregelung.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe kam lediglich zu dem Schluss, dass die aufgebrachten Piktogramme zu unbestimmt seien. Da diese Piktogramme aus Sicht des Gerichts Teil eines untrennbaren Maßnahmenpakets waren, gab das Gericht mit Urteil vom 25. Juni 2026 dem Hilfsantrag auf Aufhebung der Gesamtregelung statt. Darüber hinaus äußerte das Gericht keinen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Anordnungen und erkannte auch keinen Anspruch der Klägerin auf Erlass der begehrten Maßnahmen.
Das Urteil ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig und daher noch nicht verbindlich, dennoch prüft die Stadt Heidelberg ergebnisoffen die zukünftige Kennzeichnung des gemeinsamen Rad- und Fußwegs.