Soziale Dienste
Allgemeine Beratung bei Fragen der Erziehung
Das Jugendamt bietet Kindern, Jugendlichen, Eltern und anderen Erziehungsberechtigten Hilfestellung bei der Klärung und Bewältigung individueller familienbezogener Probleme. Themen sind beispielsweise die Beziehung zwischen Eltern und Kindern, das Verhältnis von Geschwistern untereinander, schulische Probleme, der Freundeskreis der Kinder und Jugendlichen, Verhaltensauffälligkeiten oder Entwicklungsstörungen.
Beratungen werden auch von anderen Erziehungsberatungsstellen durchgeführt, an die durch den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) des Jugendamtes vermittelt werden kann. Die Beratungsstellen unterliegen der Schweigepflicht und garantieren den Ratsuchenden vertraulichen Umgang mit Informationen.
Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
Das Jugendamt hat die Aufgabe, Eltern, die in einer Trennungs- oder Scheidungssituation leben, Beratung anzubieten. Diese Beratung leisten neben dem Jugendamt auch Beratungsstellen. Eltern sollen durch die Beratung darin unterstützt werden, trotz Trennung oder Scheidung weiterhin gemeinsame Elternverantwortung zum Wohl ihrer Kinder auszuüben. Das bedeutet für die Eltern ihre Beziehungsprobleme von der Interessenlage des Kindes zu trennen, das Kind aus Loyalitätskonflikten herauszuhalten, ihm möglichst die vertraute Umgebung zu erhalten und ihm zugleich Klarheit über seine künftigen Perspektiven zu vermitteln.
Wenn Kinder unter der Trennung der Eltern leiden, sie Schuldgefühle haben, da sie meinen, sich für Mutter oder Vater entscheiden zu müssen und Angst haben, einen von beiden Elternteilen zu verlieren, können auch Kinder eine besondere Hilfe brauchen, die auch von Beratungsstellen oder niedergelassenen Psychologen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geleistet werden kann.
Ergebnis dieser Beratungsgespräche kann auch die Entwicklung einvernehmlicher Konzepte zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht sein.
Weitergehende Informationen gibt die Broschüre „Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung“ ( www.bmfsfj.de).
Beratung bei besonderen Problemlagen
Das Jugendamt bietet auch Beratung für Menschen in besonderen Problemlagen. Dieses kann beispielsweise der Fall sein, wenn Alkoholprobleme, psychische Probleme oder Gewalt in der Familie gegeben sind oder Misshandlung oder sexueller Missbrauch stattfinden. Diese Beratung wird aber auch von Beratungsstellen geleistet, beziehungsweise kann in Kooperation mit diesen geleistet werden.
Hilfe zur Erziehung
Personensorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Möglich sind hierbei Hilfen in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form. Diese reichen von der Erziehungsberatung über die soziale Gruppenarbeit, die Erziehungsbeistandschaft, die Sozialpädagogische Familienhilfe, die Erziehung in einer Tagesgruppe, die Vollzeitpflege, die Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnformen bis hin zur sozialpädagogischen Einzelbetreuung.
Nach Beratung durch die sozialpädagogischen Fachkräfte im Allgemeinen Sozialen Dienst des Kinder- und Jugendamtes kann ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt werden. Eine entsprechende Hilfe wird auf der Grundlage eines internen Beratungs- und Entscheidungsverfahrens gewährt, wenn sie bedarfsgerecht, notwendig und geeignet ist. Abhängig von Hilfeart und Einkommen der Eltern werden diese zu den entstehenden Kosten herangezogen.
Bei allen Hilfen wird mit den Beteiligten ein Hilfeplan erarbeitet in dem die konkrete Ausgestaltung der Hilfe und ihre Ziele festgehalten werden. Durch die regelmäßige Fortschreibung der Hilfepläne in halbjährlichen Abständen wird jeweils geprüft, ob die Hilfe weiterhin erforderlich und geeignet ist.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Möglich sind Hilfen in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form. Das Jugendamt entscheidet unter fachärztlicher Beteiligung im Zusammenwirken mit der Familie, welche Hilfe notwendig und geeignet ist. Ansprechpartner ist der Soziale Dienst. Ansprechpartner bei Lese- und Rechtschreibschwäche, und bei Dyskalkulie ist die wirtschaftliche Jugendhilfe.
Zu den Kosten teilstationärer und stationärer Leistungen haben junge Menschen, deren Ehegatten und Eltern beizutragen. Der Kostenbeitrag ist von den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig.
Weitere Unterstützungsmöglichkeiten
Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
Weitere UnterstützungsmöglichkeitenMütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
Ziel dieser Maßnahme ist es, in dieser Zeit die schulische oder berufliche Ausbildung von Mutter oder Vater zu beginnen, abzuschließen oder auch eine Berufstätigkeit anzunehmen.
Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn
- er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in den Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
- die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten,
- Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen,
- Notsituationen eintreten - in der Regel aufgrund einer Krankheit des betreuenden Elternteils - dann ist vor Gewährung der Hilfe zunächst die Zuständigkeit der Krankenkasse zu prüfen.
Adoptionen
Der Adoptions- und Pflegekinderdienst im Kinder- und Jugendamt bietet Beratung und Hilfe in Fragen der Adoption an. Diese kann sich sowohl auf Inlands- als auch auf Auslandsadoptionen beziehen. Auch die sogenannte "Stiefelternadoption" ist ein Adoptionsverfahren, bei dem der Dienst mitwirkt. Die sozialpädagogischen Fachkräfte des Adoptions- und Pflegekinderdienstes prüfen die sozialen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Kindern und bereiten Bewerber/innen in einem Seminar und in Einzelgesprächen auf die Aufnahme eines Kindes vor. Dort werden die Möglichkeiten, Erwartungen, Ziele, rechtliche und persönliche Voraussetzungen, Abläufe und Verfahrensweisen besprochen und offene Fragen geklärt. Im weiteren werden Beratung und Begleitung bei der Kontaktaufnahme und im laufenden Adoptionsverfahren oder auch darüber hinaus angeboten.
Der Adoptions- und Pflegekinderdienst arbeitet auch mit der Herkunftsfamilie. Mütter oder Eltern, die ihr Kind für immer zur Adoption freigeben möchten, werden von ihm begleitet. Dies reicht von der Beratung über Möglichkeiten, das Kind selbst zu erziehen, bis zur tatsächlichen Vermittlung.
Den Adoptierten und den Herkunftsfamilien kann im Rahmen rechtlicher Möglichkeiten auch in der Suche nach familiären Wurzeln geholfen werden.
Pflegeverhältnisse
Eine Form der familienersetzenden Hilfen ist die Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie. Diese Hilfe soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten.
Ein Kind wird vorübergehend oder auf Dauer in einer Pflegefamilie aufgenommen (Vollzeitpflege), wenn trotz familienunterstützender und –ergänzender Hilfen eine seinem Wohl entsprechende Erziehung in der Herkunftsfamilie nicht mehr gewährleistet ist oder eine Gefährdung seines körperlichen, seelischen oder geistigen Wohls nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.
Pflegeeltern übernehmen Verantwortung für ein Kind, das nicht nur seinen Lieblingsteddy, sondern auch seine bisherige Geschichte mitbringt. Es braucht daher Pflegepersonen, die bereit sind, es mit seinen belastenden Vorerfahrungen und aktuellen Problemen anzunehmen, es mit Liebe, Humor, Mut und Lebensfreude in ihrer Familie kurzfristig oder auf Dauer zu begleiten, zu fördern und zu erziehen.
Personen, die Interesse haben eine Pflegekind aufzunehmen oder zu betreuen, werden von den Fachkräften des Adoptions- und Pflegekinderdienstes des Kinder- und Jugendamtes persönlich und fachlich umfassend beraten und unterstützt.
Verfahren vor dem Familien- oder Vormundschaftsgericht
Aufgrund entsprechender gesetzlicher Vorschriften hat das Jugendamt in familiengerichtlichen oder vormundschaftsgerichtlichen Verfahren, die die Angelegenheiten der elterlichen Sorge betreffen, mitzuwirken. Hierzu zählen beispielsweise im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zu regelnde Sorgerechtsentscheidungen oder Entscheidungen, die das Umgangsrecht eines Elternteils oder anderer umgangsberechtigter Personen betreffen.
Das Jugendamt unterichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin.
Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefährdung
Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.
Eine Gefährdung des Kindeswohls kann sich ergeben durch
- missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge ( zum Beispiel Gewaltanwendung).
- Vernachlässigung (zum Beispiel unzureichende Ernährung und Beaufsichtigung).
- Unverschuldetes Versagen (zum Beispiel bei psychischer Erkrankung).
- Das Verhalten eines Dritten (zum Beispiel Verleitung zur Prostitution durch einen Zuhälter).
In Vereinbarungen mit in der Jugendhilfe tätigen Trägern und Einrichtungen ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
Inobhutnahme
Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche darum bittet, oder dringend Gefahr für das Wohl eines Kindes oder eines Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert.
In beiden Fällen werden die Erziehungsberechtigten von der Inobhutnahme unverzüglich unterrichtet. Das weitere Geschehen wird mit den Eltern besprochen und abgestimmt. Das Gefährdungsrisiko ist gemeinsam abzuschätzen. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten kann das Jugendamt Minderjährige nur kurzfristig in Obhut nehmen. Es ist dann verpflichtet, umgehend eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Während einer Inobhutnahme muss dem Minderjährigen Gelegenheit gegeben werden, mit einer Person seines Vertrauens Kontakt aufzunehmen.
Die Inobhutnahme endet entweder mit der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten oder mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.