Elektronische Gesundheitsversorgung
Mit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte sowie der elektronischen Patientenakte wurde in den vergangenen Jahren seitens der gesetzlichen Krankenkassen und des Bundesministeriums für Gesundheit im Bereich der medizinischen Versorgung der Weg für eine Vielzahl an digitalen Strategien und Maßnahmen bereitet. Diese sollen die medizinischen Abläufe verbessern, Transparenz steigern und Versorgungslücken, gerade im ländlichen Raum ausgleichen.Insbesondere im Bereich der ambulanten Pflege können diese Anwendungen in verschiedenster Weise eine Erleichterung bieten, vor allem, wenn Angehörige nicht immer vor Ort sein können, beziehungsweise auch wenn sich mehrere Angehörige die Pflege teilen.Weitere Informationen zu den digitalen Angeboten im Gesundheitsbereich erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse, den Arztpraxen sowie dem Bundesministerium für Gesundheit.
Elektronische Gesundheitskarte
Die elektronische Gesundheitskarte wurde bereits für alle gesetzlich Versicherten flächendeckend eingeführt und gilt als Nachweisdokument, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Sie unterstützt die Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI), die zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung beiträgt. Neben den allgemeinen Informationen, wie Name, Geburtsdatum, Adresse und Versicherungsnummer können beispielsweise auch Notfalldaten, Medikationsplan, sowie Rezepte auf der Karte gespeichert werden.
Elektronische Patientenakte
Gesetzlich Versicherte können seit 2021 von ihrer Krankenkasse eine elektronische Patientenakte (ePA) erhalten (geplant: ab 2025 wird diese, für alle gesetzlich Versicherten angelegt, die dem nicht widersprechen). In der ePA können medizinische Befunde und Informationen aus vorhergehenden Untersuchungen sowie Behandlungen über Praxis- und Krankenhausgrenzen hinweg umfassend gespeichert werden. Auch der Impfpass oder das Zahnbonusheft können auf diese Weise als digitale Versionen genutzt werden.Durch die bessere Verfügbarkeit und Übersicht der Daten soll die persönliche medizinische Behandlung künftig optimiert werden. Hierdurch soll Zeit gespart werden und eine Entlastung für Ärztinnen und Ärzte entstehen, sowie für die Patientinnen und Patienten bzw. deren Angehörige.Dabei ist wichtig: Allein die Patientinnen und Patienten haben die Entscheidung und Kontrolle über ihre Daten, in dem sie selbst entscheiden, wer Einsicht bekommt. Diese Berechtigung kann auch nur temporär beziehungsweise nur für bestimmte Daten erteilt werden.
E-Rezept
Seit dem 01.01.2024 wurde das E-Rezept verpflichtend eingeführt. Das Rezept wird vom Arzt direkt auf die Elektronische Gesundheitskarte hochgeladen und kann dann in der Apotheke ausgelesen werden, somit fällt das klassische Rezept in Papierform weg. Das Rezept kann sowohl noch in der Arztpraxis als auch aus der Ferne hochgeladen werden, wenn die Karte für das entsprechende Quartal beim verschreibenden Arzt bereits eingelesen wurde. Zukünftig ist eine Erweiterung um weitere Verordnungstypen vorgesehen, beispielsweise zur Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln.
Notfalldaten
Seit dem 01.01.2024 wurde das E-Rezept verpflichtend eingeführt. Das Rezept wird vom Arzt direkt auf die Elektronische Gesundheitskarte hochgeladen und kann dann in der Apotheke ausgelesen werden, somit fällt das klassische Rezept in Papierform weg. Das Rezept kann sowohl noch in der Arztpraxis als auch aus der Ferne hochgeladen werden, wenn die Karte für das entsprechende Quartal beim verschreibenden Arzt bereits eingelesen wurde. Zukünftig ist eine Erweiterung um weitere Verordnungstypen vorgesehen, beispielsweise zur Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln.
Elektronischer Medikationsplan
Gesetzlich Versicherte können auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte Informationen hinterlegen lassen, die bei der Behandlung in Notsituationen wichtig sein können. Hierzu zählen beispielsweise:
- Arzneimittelunverträglichkeiten
- Allergien
- chronische Erkrankungen
- Implantate
- Schwangerschaft
- Kontakte von behandelnden Ärzten
- Kontaktpersonen und Angehörige
Darüber hinaus kann auch das Vorliegen und der Aufbewahrungsort von Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Organspende Ausweis angegeben werden. Inder Notfallversorgung können die behandelnden Ärzte und Ärztinnen diese Daten ohne Einwilligung oder PIN einsehen. Bei regulären Arztbesuchen können diese Daten aber auch mit Einwilligung des Patienten eingesehen werden. Das Einrichten und Ändern der Notfalldaten kann nur von medizinischen Leistungserbringen übernommen werden, wie beispielsweise in Hausarztpraxen.
Digitale Gesundheits- und Pflegeangebote
Im Bereich digitale Gesundheitsanwendungen gibt bereits eine Vielzahl an Angeboten. Seit 2019 können die Kosten solcher Angebote auch als sogenannte „App auf Rezept“ von den Krankenkassen übernommen werden. Dies sind beispielsweise Apps beziehungsweise Online-Anwendungen, die das Selbstmanagement bei chronischen Erkrankungen unterstützen, physiotherapeutische Übungen anleiten, Therapien im Bereich der psychischen Erkrankungen anbieten, die Gesundheitskompetenz stärken oder zu einer besseren Koordination von Behandlungsabläufen beitragen können. Verschrieben werden die Anwendungen von Ärztinnen und Ärzten. Die Genehmigung der Krankenkasse ist Voraussetzung für die Kostenübernahme.
Verschreibungsfähig sind jedoch nur Anwendungen, die durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz und -sicherheit sowie das Vorliegen des Nachweises positiver Versorgungseffekte geprüft wurden. Eine Übersicht über die bereits zugelassenen digitalen Gesundheitsanwendungen stellt das Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte als DiGA-Verzeichnis zur Verfügung.Für Nutzer und Nutzerinnen von digitalen Gesundheitsanwendungen soll es zukünftig die Möglichkeit geben, die Daten und Werte aus der App in die eigene elektronische Patientenakte einzustellen.
Seit 2021 ist auch der gesetzliche Rahmen für digitale Pflegeanwendungen geschaffen. Sie sollen als digitaler Helfer nicht nur Pflegebedürftige unterstützen, sondern auch deren Angehörige und Pflegepersonal. Mögliche Anwendungsbereiche sind beispielsweise Sturzrisikoprävention, personalisierte Gedächtnisspiele für Menschen mit Demenz, Versorgung von Menschen mit Dekubitus, Kommunikation zwischen Pflegefachkräften und Angehörigen. Mit den ersten Zulassungen von digitalen Pflegeanwendungen rechnet das Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte voraussichtlich 2024.
Digitale Gesundheits- und Pflegeangebote
Telemedizin ist der Oberbegriff für Leistungen, die von Ärzten und Ärztinnen aus der Ferne erbracht werden. Gerade in ländlichen Regionen können auf diese Weise Versorgungslücken geschlossen werden. Wobei viele Leistungen erst in manchen Gebieten erprobt werden, beziehungsweise nicht alle Arztpraxen telemedizinische Leistungen anbieten. Unter Telemedizin fallen beispielsweise Leistungen wie:
Videosprechstunde, bei der via Internet die Sprechstunde über Smartphone, Tablet oder Computer von zu Hause aus stattfinden kann
Tele-Hausbesuch, der von medizinischen Fachpersonal übernommen wird, das im gegebenen Fall per Video einen Arzt oder eine Ärztin zuschaltet
Telekonsil, bei dem sich mehrere Ärzte per Video austauschen, etwa, wenn für Diagnostik und Therapieauswahl die Mithilfe eines anderen medizinischen Fachgebiets notwendig wird
Telemonitoring, eine Fernkontrolle von Vitalwerten, die über verschiedene Hilfsmittel regelmäßig erfasst und an die behandelnde Praxis weitergeleitet werden