FAQ zur Neuen Sperrzeitverordnung (SperrzeitVO) der Stadt Heidelberg
1. Warum muss die Sperrzeitverordnung neu gefasst werden?
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) hat verbindlich festgelegt, dass die bisherigen Sperrzeiten in der Heidelberger Altstadt unzureichend waren und die Anwohner*innen unzumutbar starkem nächtlichem Lärm ausgesetzt sind. Die Stadt war daher verpflichtet, strengere Sperrzeiten umzusetzen.
2. Welche Sperrzeiten schreibt der VGH verbindlich vor?
Der VGH gibt folgende Sperrzeiten zwingend vor:
Nächte zu Donnerstag und Freitag: Beginn 0.00 Uhr
Nächte zu Samstag, Sonntag sowie vor gesetzlichen Feiertagen: Beginn 1.00 Uhr
3. Wie unterscheiden sich die neuen Sperrzeiten von den bisherigen?
| Betreffende Tage |
Bisherige Sperrzeit |
Neue Sperrzeit |
Abweichung zur bisherigen Sperrzeit |
|---|---|---|---|
| In der Nacht von Sonntag auf Montag | 01.00 Uhr | 01.00 Uhr | - |
| In der Nacht von Montag auf Dienstag |
01.00 Uhr | 01.00 Uhr | - |
| In der Nacht von Dienstag auf Mittwoch |
01.00 Uhr | 01.00 Uhr | - |
| In der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag | 01.00 Uhr | 00.00 Uhr | 1 Stunde verkürzt |
| In der Nacht von Donnerstag auf Freitag | 01.00 Uhr | 00.00 Uhr | 1 Stunde verkürzt |
| In der Nacht von Freitag auf Samstag | 04.00 Uhr | 01.00 Uhr | 3 Stunden verkürzt |
| In der Nacht von Samstag auf Sonntag | 04.00 Uhr | 01.00 Uhr | 3 Stunden verkürzt |
| In allen Nächten vor einem gesetzlichen Feiertag in Baden-Württemberg |
04.00 Uhr | 01.00 Uhr | 3 Stunden verkürzt |
4. Wie wurde der räumliche Geltungsbereich der neuen SperrzeitVO festgelegt?
Nach Abstimmungsgesprächen mit LindA (LindA entstand 2009 als Zusammenschluss verschiedener Bürgerinitiativen und Interessengruppen, die sich das Ziel gesetzt haben, in möglichst offener Beteiligung die Heidelberger Altstadt als lebenswerten Stadtteil zu erhalten und zu gestalten) sowie einer internen Einigung der Altstadt-Gastronomen wurde der bisherige Sperrzeitenbereich beibehalten. Ziel war es, eine verlässliche Grundlage für die zukünftige Zusammenarbeit zu schaffen. Damit ist die Hoffnung verbunden, langfristig eine lebenswerte Altstadt für alle zu sichern.
5. Was gilt außerhalb der neuen Zone?
Außerhalb gilt die gesetzliche Landessperrzeit:
03:00–06:00 Uhr, am Wochenende 05.00–06.00 Uhr.
6. Was passiert bei zukünftigen Lärmbeschwerden außerhalb der Zone?
Die Stadt bietet die Möglichkeit über das Umweltamt ein geeichtes Lärmmessgerät für anlagenbezogenen Lärm auszuleihen und vor Ort zu messen. Bei nachgewiesenen Überschreitungen können gezielt einzelne Betriebe per gaststättenrechtlicher Anordnung mit individuellen Sperrzeiten belegt werden.
7. Welche Maßnahmen begleiten die neue SperrzeitVO?
Die Stadt setzt weiterhin auf ein kooperatives Lärmmanagement mit den Gastronomen, u. a.:
- regelmäßiger Informations- und Erfahrungsaustausch,
- gemeinsame Awareness-Kampagnen
- schnelle Abstimmung und Intervention bei Lärmereignissen.
Ziel ist ein sozialverträglicher Interessenausgleich zwischen Nachtruhe und lebendiger Nachtökonomie.
8. Wird die neue Sperrzeitregelung später erneut überprüft?
Ja. Die Wirkung der neuen SperrzeitenVO wird fortlaufend evaluiert.
9. Kann die Sperrzeit verkürzt werden?
Eine Sperrzeitverkürzung kann erteilt werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht, das eine spätere Sperrzeit rechtfertigt; oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit erforderlich machen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist das Hauptaugenmerk der Prüfung, dass bei einer Verkürzung die Nachtruhe gewahrt bleibt und keine Gesundheitsgefährdung für Anwohnenden entstehen, wie es auch der allgemeinen Schutzfunktion der Sperrzeit entspricht.
Das Antragsformular finden sie hier.
9a. Sonderregelungen zur Fußball-Weltmeisterschaft 2026
Welche grundlegenden Regelungen gelten während der WM?
Es gelten grundsätzlich die bestehenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere im Immissionsschutz-, Gaststätten- und Ordnungsrecht.
Benötige ich für Public Viewing eine Genehmigung?
Ja. Für Public Viewing ist immer ein Einzelantrag erforderlich.
Im Rahmen der Prüfung wird insbesondere bewertet:
- ob die geltenden Lärmrichtwerte während der WM eingehalten werden können wie die Beschwerdelage aus der Vergangenheit war
- Auf Grundlage dieser Prüfung wird im Einzelfall entschieden, ob und unter welchen Bedingungen eine Genehmigung erteilt werden kann.
Gibt es Erleichterungen für die Außengastronomie?
Ja. Für die Dauer der WM gilt eine Ausnahmeregelung für Außengastronomie auf öffentlichen Flächen:
Die Nutzung ist bis 24:00 Uhr (Mitternacht) möglich.
Was gilt im Bereich der Sperrzeitenverordnung?
Für Betriebe im Geltungsbereich der Sperrzeitenverordnung gelten während der WM besondere Regelungen:
1. Geltungsbereich
Die Regelung wird zunächst für die Vorrunde angewendet.
2. Antragspflicht
Für die Übertragung der Spiele ist ein Einzelantrag erforderlich.
3. Übertragung von Spielen
Alle Spiele, die bis einschließlich 24:00 Uhr beginnen, dürfen gezeigt werden. ab 24.00 Uhr nur im Innenbereich von Gaststätten.
4. Sperrzeit
Das Sperrzeitende wird auf maximal 2:00 Uhr festgesetzt. Zusätzlich gilt: Die Sperrzeit gilt jedoch nicht länger 3 Stunden nach Spielbeginn.
Es kann das Antragsformular verwendet werden. Zur Vereinfachung ist hier auch eine E-Mail an: Gaststaetten.Gewerbe@Heidelberg.de ausreichend, mit folgendem Inhalt
- Name und Anschrift der Gaststätte
- Auflistung welche Spiele mit Datum und Beginn-Uhrzeit,
- Nachweises über die vorhandene Übertragungstechnik (TV, Beamer)
10. Ausgewählte Stellen zur Erstellung von Lärmgutachten
Wenn Sie einen Gutachter benötigen können Sie sich im ersten Schritt an beigefügter Liste (377 KB) orientieren.
