FAQ zur Neuen Sperrzeitverordnung (SperrzeitVO) der Stadt Heidelberg
1. Warum muss die Sperrzeitverordnung neu gefasst werden?
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) hat verbindlich festgelegt, dass die bisherigen Sperrzeiten in der Heidelberger Altstadt unzureichend waren und die Anwohner*innen unzumutbar starkem nächtlichem Lärm ausgesetzt sind. Die Stadt war daher verpflichtet, strengere Sperrzeiten umzusetzen.
2. Welche Sperrzeiten schreibt der VGH verbindlich vor?
Der VGH gibt folgende Sperrzeiten zwingend vor:
Nächte zu Donnerstag und Freitag: Beginn 0.00 Uhr
Nächte zu Samstag, Sonntag sowie vor gesetzlichen Feiertagen: Beginn 1.00 Uhr
3. Wie unterscheiden sich die neuen Sperrzeiten von den bisherigen?
| Betreffende Tage |
Bisherige Sperrzeit |
Neue Sperrzeit |
Abweichung zur bisherigen Sperrzeit |
|---|---|---|---|
| In der Nacht von Sonntag auf Montag | 01.00 Uhr | 01.00 Uhr | - |
| In der Nacht von Montag auf Dienstag |
01.00 Uhr | 01.00 Uhr | - |
| In der Nacht von Dienstag auf Mittwoch |
01.00 Uhr | 01.00 Uhr | - |
| In der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag | 01.00 Uhr | 00.00 Uhr | 1 Stunde verkürzt |
| In der Nacht von Donnerstag auf Freitag | 01.00 Uhr | 00.00 Uhr | 1 Stunde verkürzt |
| In der Nacht von Freitag auf Samstag | 04.00 Uhr | 01.00 Uhr | 3 Stunden verkürzt |
| In der Nacht von Samstag auf Sonntag | 04.00 Uhr | 01.00 Uhr | 3 Stunden verkürzt |
| In allen Nächten vor einem gesetzlichen Feiertag in Baden-Württemberg |
04.00 Uhr | 01.00 Uhr | 3 Stunden verkürzt |
4. Wie wurde der räumliche Geltungsbereich der neuen SperrzeitVO festgelegt?
Nach Abstimmungsgesprächen mit LindA (LindA entstand 2009 als Zusammenschluss verschiedener Bürgerinitiativen und Interessengruppen, die sich das Ziel gesetzt haben, in möglichst offener Beteiligung die Heidelberger Altstadt als lebenswerten Stadtteil zu erhalten und zu gestalten) sowie einer internen Einigung der Altstadt-Gastronomen wurde der bisherige Sperrzeitenbereich beibehalten. Ziel war es, eine verlässliche Grundlage für die zukünftige Zusammenarbeit zu schaffen. Damit ist die Hoffnung verbunden, langfristig eine lebenswerte Altstadt für alle zu sichern.
5. Was gilt außerhalb der neuen Zone?
Außerhalb gilt die gesetzliche Landessperrzeit:
03:00–06:00 Uhr, am Wochenende 05.00–06.00 Uhr.
6. Was passiert bei zukünftigen Lärmbeschwerden außerhalb der Zone?
Die Stadt bietet die Möglichkeit über das Umweltamt ein geeichtes Lärmmessgerät für anlagenbezogenen Lärm auszuleihen und vor Ort zu messen. Bei nachgewiesenen Überschreitungen können gezielt einzelne Betriebe per gaststättenrechtlicher Anordnung mit individuellen Sperrzeiten belegt werden.
7. Welche Maßnahmen begleiten die neue SperrzeitVO?
Die Stadt setzt weiterhin auf ein kooperatives Lärmmanagement mit den Gastronomen, u. a.:
- regelmäßiger Informations- und Erfahrungsaustausch,
- gemeinsame Awareness-Kampagnen
- schnelle Abstimmung und Intervention bei Lärmereignissen.
Ziel ist ein sozialverträglicher Interessenausgleich zwischen Nachtruhe und lebendiger Nachtökonomie.
8. Wird die neue Sperrzeitregelung später erneut überprüft?
Ja. Die Wirkung der neuen SperrzeitenVO wird fortlaufend evaluiert.
9. Kann die Sperrzeit verkürzt werden?
Eine Sperrzeitverkürzung kann erteilt werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht, das eine spätere Sperrzeit rechtfertigt; oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit erforderlich machen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist das Hauptaugenmerk der Prüfung, dass bei einer Verkürzung die Nachtruhe gewahrt bleibt und keine Gesundheitsgefährdung für Anwohnenden entstehen, wie es auch der allgemeinen Schutzfunktion der Sperrzeit entspricht.
Das Antragsformular finden sie hier.
10. Ausgewählte Stellen zur Erstellung von Lärmgutachten
Wenn Sie einen Gutachter benötigen können Sie sich im ersten Schritt an beigefügter Liste (377 KB) orientieren.
