Wohnraumzweckentfremdung
Seit Ende Dezember 2016 gibt es aufgrund der Wohnraummangellage in Heidelberg das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum.
Die aktuelle Zweckentfremdungsverbotssatzung gilt seit dem 29. Dezember 2021.
Es soll dafür gesorgt werden, dass Wohnraum zu dauerhaften Wohnzwecken genutzt wird.
Zweckentfremdungsverbotssatzung vom 09.12.2021 (371 KB)
Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum
- zu mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird (bei bis zu 50 Prozent muss auf der verbleibenden Fläche noch die Führung eines selbständigen Haushalts möglich sein)
- für mehr als insgesamt zehn Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird
- länger als sechs Monate leer steht, unabhängig davon, seit wann der Leerstand gegeben ist (Urteil de VGH BW vom 12.12.2022 3S 1762/22)
- beseitigt wird durch Abbruch
Wohnraum, der bereits vor dem 30. Dezember 2016 komplett und dauerhaft für Fremdenbeherbergungszwecke genutzt wurde und seitdem durchgehend in gleicher Weise bis heute genutzt wird, fällt nicht unter das Zweckentfremdungsverbot; er unterliegt aber der Registrierungspflicht für Fremdenbeherbergungen.
Bei jeder Art der Nutzung von Wohnraum für Fremdenbeherbergungszwecke ist unabhängig vom Zweckentfremdungsverbot eine Prüfung notwendig, ob ein baurechtlicher Nutzungsänderungsantrag erforderlich ist.
Registrierungspflicht für Fremdenbeherbergungen
Mit der neuen Zweckentfremdungsverbotssatzung gilt eine Registrierungspflicht für Fremdenbeherbergungen. Wird Wohnraum für diese Zwecke genutzt, muss in jedem Fall bei der Fachstelle Wohnraumzweckentfremdung eine Registrierungsnummer beantragt werden, die dann bei allen Inseraten für Fremdenbeherbergungszwecke gut sichtbar angegeben werden muss.
Antragsformular zum Download (19 KB)