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Übernachtungsteuer: Betriebe sind bis 31. Dezember an die Stadt zu melden

Auch buchbare Privatzimmer und Ferienwohnungen müssen bei der Stadt angegeben werden

In Heidelberg gilt seit dem 1. Oktober 2025 eine Übernachtungsteuer („City Tax“): Alle Beherbergungsbetriebe, die ihren Betrieb noch nicht bei der Steuerabteilung der Stadt Heidelberg gemeldet haben, werden gebeten, dies bis spätestens 31. Dezember 2025 nachzuholen. Dies gilt insbesondere auch für Privatzimmer und Ferienwohnungen, wie sie beispielsweise über Portale wie Airbnb gebucht werden können. Als Beherbergungsbetrieb gilt, wer gegen Entgelt kurzfristige Übernachtungsmöglichkeiten bereitstellt. Darunter fallen neben Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Jugendherbergen und Motels auch Camping- und Reisemobilplätze sowie ähnliche Einrichtungen, die gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellen. Das entsprechende Formular zur Anmeldung findet sich unter www.heidelberg.de/uebernachtungsteuer > „Anzeige des Betriebs“.

Übernachtungsteuer in Heidelberg

Übernachtungsgäste in Heidelberger Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben müssen seit dem 1. Oktober 2025 vor Ort pro Person und Übernachtung 3,50 Euro als Abgabe an die Stadt entrichten. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind von der Steuer befreit. Die Übernachtungsteuer greift sowohl bei privaten als auch beruflich bedingten Aufenthalten. Die Einführung hatte der Gemeinderat in seiner Sitzung am 5. Juni 2025 mit großer Mehrheit beschlossen. Umfangreiche Informationen zur Übernachtungsteuer finden sich  unter www.heidelberg.de/uebernachtungsteuer.

Mit der Übernachtungsteuer werden Nutzerinnen und Nutzer der touristischen Infrastruktur an den Kosten, die für die Stadt Heidelberg entstehen, beteiligt. Für den Auf- und Ausbau sowie die Instandhaltung der touristischen Infrastruktur wendet die Stadt erhebliche Mittel auf. Die Steuereinnahmen werden dringend benötigt, um Heidelberg als attraktiven touristischen Standort zu erhalten und zu fördern. Durch die Erhebung eines pauschalen Steuersatzes pro Beherbergungsgast und Übernachtung wird gewährleistet, dass der administrative Aufwand der Beherbergungsbetriebe zur Erhebung der Steuer nicht zu groß wird. Die Übernachtungsteuer wird bei einer ununterbrochenen Belegungsdauer im selben Betrieb für maximal fünf Nächte erhoben. Die Beherbergungsbetriebe ziehen die Übernachtungsteuer vom Gast ein und führen diese an die Stadt Heidelberg ab.

Bei Rückfragen steht die Kämmerei der Stadt Heidelberg per E-Mail an uebernachtungsteuer@heidelberg.de gerne zur Verfügung.

(Erstellt am 10. Oktober 2025)

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