Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie
Das Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie ist zuständig für Umweltschutzaufgaben in der Stadt. Das Aufgabenspektrum reicht von Klimaschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Gewässerschutz, Wasserrecht bis zu Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht.
Hier finden Sie detaillierte Informationen wie Ansprechpartner*innen und Öffnungszeiten des Amtes für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie.
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Aktuelle Bekanntmachungen
Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g
Die Stadtwerke Heidelberg Bäder GmbH & Co. KG beantragt die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für den weiteren Betrieb des vorhandenen Grundwasserbrunnens auf dem Grundstück Flst. Nr. 12916, Tiergartenstraße 13 in Heidelberg. Das Grundwasser soll zur Grünflächenberegnung verwendet werden. Die Grundwasserentnahmemenge beträgt 25.000 m³/Jahr. Für das Vorhaben ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8 und 10 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, Ziff. 3 und § 9 Abs. 1, Ziff. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich.Die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen wurden beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie der Stadt Heidelberg eingereicht. Der Antrag liegt
von Donnerstag, den 30.04.2026 bis einschließlich Montag, den 01.06.2026 bei der
Stadt Heidelberg, Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie, Prinz Carl, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg, Zimmer 2.07, 2. OG
während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Wir bitten um eine Voranmeldung.
Die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung ist ebenfalls ab sofort sowie der zur Einsicht ausliegende Antrag mit Unterlagen ab dem 30.04.2026 auf der Internetseite der Stadt Heidelberg unter https://www.heidelberg.de/HD/Rathaus/Amt+fuer+Umweltschutz_+Gewerbeaufsicht+und+Energie.html
einsehbar. Maßgeblich ist allerdings der Inhalt der zur Einsicht bei der Stadt Heidelberg ausgelegten Unterlagen.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, wird darauf hingewiesen, dass etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben innerhalb der Auslegungsfrist und bis zu zwei Wochen danach, also vom 30.04.2026 bis einschließlich 15.06.2026 bei der Stadt Heidelberg – Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie, Prinz Carl - Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg – schriftlich oder elektronisch (E-Mail-Postfach: wasserbehoerde-einwendungen@heidelberg.de) erhoben werden können.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) einzulegen, können innerhalb der o. g. Frist Stellungnahmen abgeben.
Das Einwendungsschreiben bzw. die Stellungnahme muss unterschrieben sein und die vollständige Adresse des Einwenders bzw. der Vereinigung enthalten.
über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen in einem Erörterungstermin verhandelt wird und
die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind,
bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.
nicht fristgemäß erhobene Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen ausgeschlossen sind, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
Gleichförmige Eingaben (mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte) werden nach §§ 17, 18 und 19 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes behandelt. Danach ist bei solchen Angaben erforderlich, dass auf jeder mit mindestens einer Unterschrift versehenen Seite derjenige Unterzeichner, der die übrigen vertreten soll, mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist.Gleichförmige Eingaben, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können unberücksichtigt bleiben. Das gilt bei gleichförmigen Einwendungen auch insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben. Zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere deren Weitergabe an den Vorhabenträger im Rahmen des Verfahrens, wird auf die Datenschutzerklärung der Stadt Heidelberg verwiesen. Diese kann unter https://www.heidelberg.de/hd,Lde/HD/service/Datenschutz.html abgerufen werden.
Heidelberg, den 20.04.2026Stadt HeidelbergAmt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie-untere Wasserbehörde-
Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g
Auslegung der geänderten Hochwassergefahrenkarte des Neckars auf der Gemarkung Heidelberg gemäß § 65 Abs.1 und 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Die Hochwassergefahrenkarte des Neckars im Stadtkreis Heidelberg wurde durch das Land Baden-Württemberg aufgrund neuer Modellgrundlagen fortgeschrieben. Die Fortschreibung umfasst insbesondere die geänderten Überflutungsflächen HQ10, HQ50, HQ100 und HQextrem. Hierdurch ändern sich die rechtsverbindlichen Überschwemmungs- (HQ100) und Hochwasserrisikogebiete (Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten). Die Hochwassergefahrenkarten des Steinbachs, des Peterstaler Bachs, des Mühlbachs sowie des Leimbachs sind hiervon nicht betroffen.
Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs.1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern, Deichen und sonstigen Gebieten, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt, durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten dabei nach § 65 Abs. 1 WG, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf,
Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Dämmen oder Hochufern, Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind nach § 78b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten erstellt wurden und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind. Dies umfasst aktuell die Bereiche des HQextrem.
Die Hochwassergefahrenkarten liegen ab sofort (08.05.2026) bei der Stadt Heidelberg, Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie, Prinz Carl, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg, Zimmer 2.06, 2. OG aus und können dort während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden. Ab dem genannten Zeitpunkt treten auch die Rechtsfolgen des Überschwemmungsgebietes sowie der Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten in Kraft.
Die Hochwassergefahrenkarten können auch im Internet unter https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de abgerufen werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg www.hochwasser.baden-wuerttemberg.de
Hinweise:
In den Überschwemmungsgebieten sind grundsätzlich alle Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche sowie die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung von baulichen und sonstigen Anlagen verboten. Dies gilt auch für die Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können sowie für das Anlegen oder Beseitigen von Baum- und Strauchpflanzungen. Zusätzlich ist die Umwandlung von Grünland in Ackerland, sowie die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart untersagt. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. Näheres regelt § 78a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
In den Überschwemmungsgebieten gelten die Bestimmungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in der jeweils gültigen Fassung.
Heidelberg, den 06.05.2026Stadt HeidelbergAmt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie-untere Wasserbehörde-